Reiseveranstalter muss nur Deutsche über Visumspflicht informieren

Das Landgericht Duisburg hat in einem Urteil (Az.: 7 S 33/12) entschieden, dass ein Reiseveranstalter nur seine deutschen Kunden über eine in einem Zielland bestehende Visumspflicht informieren muss. Geklagt hatte ein Türke, der nach Dubai einreisen wollte, allerdings von den dortigen Behörden aufgrund eines fehlenden Visums abgewiesen wurde.

Der Kunde wollte daraufhin vom Veranstalter die Kosten für die Reise zurück erstattet haben, da dieser ihn nicht über die Visumspflicht informiert hatte. Das Gericht entschied jedoch zugunsten des Reiseveranstalters, ein deutscher Veranstalter müsse bei einer in Deutschland angebotenen Reise nur Deutsche über die geltenden Visumsbestimmungen informieren. Auch der vorsorgliche Hinweis auf möglicherweise andere Pass- und Visaanforderungen für Angehörige von Drittstaaten sei nicht notwendig.

Türkischer Name kein ausreichender Hinweis auf Staatsangehörigkeit

Der deutsche Reiseveranstalter muss Kunden mit ausländischer Staatsangehörigkeit nur dann über die geltenden Pass- und Visumsbestimmungen informieren, wenn die Staatsangehörigkeit bei Vertragsschluss erkennbar ist. Ein ausländisch (in diesem Fall türkisch) klingender Name sei kein ausreichender Hinweis auf die Staatsangehörigkeit des Kunden.

 
 

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