Kein Anspruch auf Schadensersatz bei verdrecktem Strand

Wie das Amtsgericht München in einem am Montag veröffentlichten Urteil feststellte (AZ: 132 C 15965/12), ist ein Reiseveranstalter nicht dafür zur Verantwortung zu ziehen, wenn ein Strand am Urlaubsort verdreckt war. Demnach haben Urlauber in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Schadensersatz oder eine Minderung des Reisepreises.

Im verhandelten Fall hatte die Klägerin eine dreiwöchige Pauschalreise in der Türkei gebucht. Nach nur einer Woche erkrankte die gesamte Familie an Durchfall und litt unter Fieber. Die Klägerin musste sogar für 2 Tage vor Ort in einem Krankenhaus untergebracht werden. Nach der Rückkehr aus dem Urlaub verlangte sie vom Reiseveranstalter 60 Prozent des Reisepreises als Schadensersatz. Nach Überzeugung der Klägerin waren Fäkalien und andere Abfälle am örtlichen Badestrand die Ursache für die Erkrankung der ganzen Familie im Pauschalurlaub in der Türkei.

Verschmutzter Strand liegt außerhalb des Einflussbereichs des Veranstalters

Der Reiseveranstalter verweigerte die Zahlung von Schadenersatz, da die Verunreinigungen durch ein defektes Rohr der Kanalisation der Gemeinde entstanden sein. Davon sei das Unternehmen nicht in Kenntnis gesetzt gewesen, zudem liege dieses Problem außerhalb des eigenen Einflussbereichs.

Das Amtsgericht München hat sich dieser Sichtweise angeschlossen, es könne nur Ansprüche gegen einen Reiseveranstalter geben, wenn diesem der Mangel angelastet werden könne. Im vorliegenden Fall habe es zudem keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass das Unternehmen im Voraus von den Problemen der örtlichen Kanalisation gewusst habe.

 
 

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