Diese Entschädigungen stehen Ihnen bei der Verspätung oder dem Ausfall von Flügen zu

Flugreisende kennen den Ärger über verspätete Flüge und Flugausfälle leider nur zu gut. Schnell wird dadurch die gesamte Urlaubsplanung obsolet oder wichtige Geschäftstermine versäumt. Um die Betroffenen zumindest teilweise zu entschädigen, stehen diesen unter Bestimmungen Bedingungen Entschädigungen und Ausgleichszahlungen zu. Diese Bedingungenwerdendurch die am 17. Februar 2005 in Kraft getretene EU-Fluggastrechteverordnung klar definiert. Die Fluggastrechteverordnung bezieht sich auf alle Flüge, die innerhalb der EU starten und landen, wobei die Fluggesellschaft bei landenden Flügen Ihren Sitz in der EU haben muss.

Fluggastrechte

In welchen Fällen Ihnen ein Anspruch auf Entschädigungen zusteht

Gemäß der EU-Richtlinie stehen Fluggästen bei Nichtbeförderung, Verspätungen und der Annullierung von Flügen unter gewissen Bedingungen Entschädigungen zu. Um diese durchzusetzen, bietenmittlerweile eine Reihe von Unternehmen wie Flightright Privatpersonen Hilfe bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche an. Im Notfall werden die Ansprüche vor einem Zivilgericht eingeklagt. Da die Anbieter als Bezahlung eine Erfolgsprovision verlangen, entstehen für Sie im Falle eines Misserfolgs keinerlei Kosten.

Das sind Ihre Ansprüche bei Nichtbeförderung

Bei der Nichtbeförderung durch die Fluggesellschaft entsteht für Sie ein Anspruch auf Schadensersatz. Nichtbeförderung bedeutet dabei, dass Ihnen trotz eines gebuchten Fluges und rechtzeitigem Check-In der Zugang zum Flugzeug ohne vertretbaren Grund verweigert wird. Dies kann etwa bei Überbuchung eines Fluges der Fall sein.In diesem Fall steht Ihnen eine Entschädigung zwischen 250€ und 600€ zu, die sich nach der Länge des Flugs richtet. Als Vertretbare Gründe für die Nichtbeförderung gelten dabei gesundheitliche Gründe, Sicherheitsgründe oder unzureichende Reiseunterlagen.

Sofern Ihnen die Fluggesellschaft einen Alternativflug anbietet, der nicht später als zwei, drei oder vier Stunden (je nach Fluglänge) als der ursprüngliche Flug an Ihrem Zielort ankommt, haben Sie immer noch einen Anspruch auf 50% der Ausgleichsleistung.

Diese Ausgleichszahlungen erhalten Sie bei Verspätungen

Das EU-Recht sieht eine Entschädigung von Passagieren ab einer Verspätung von drei Stunden vor, sofern die Fluggesellschaft für die Verspätung verantwortlich ist. Dabei gilt die Zeit, wenn das Flugzeug die Parkposition erreicht hat und nicht die Zeit der Ankunft auf der Rollbahn, was jüngst durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs entschieden wurde. Die Höhe der Entschädigung richtet sich dabei nach der Dauer der Verspätung und der Flugdistanz. Bei einer Verspätung ab 5 Stunden haben Sie die Möglichkeit Ihren Flug zu canceln und sich einen Teil der Kosten innerhalb von einer Woche erstatten zu lassen.

Sollte die Fluggesellschaft aufgrund von höherer Gewalt nicht Schuld an der Verspätung sein, stehen Ihnen bei Flügen bis 1.500 Kilometern bereits ab einer zweistündigen Verspätung Versorgungsleistungen wie die Verpflegung mit Essen und Getränken, kostenlose Telefonate und bei Bedarf auch eine kostenlose Hotelübernachtung zu.

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2013 haben Sie zudem einen Anspruch auf Entschädigung, wenn Sie aufgrund eines verspäteten Zubringerflugs einen Anschlussflug verpassen. Entscheidend ist dann die tatsächliche Verspätung am Endzielort.

So werden Sie bei der Annullierung von Flügen entschädigt

Bei der Annullierung Ihres gebuchten Flugs haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung, sofern Sie nicht bis spätestens 14 Tage vor Antritt Ihres Flugs von der Fluggesellschaft darüber informiert wurden. Die Entschädigung besteht dabei wahlweise aus der Erstattung des Ticketpreises oder dem Anspruch auf anderweitige Beförderung. Zudem erhalten Sie von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung, deren Höhe sich nach der Flugstrecke richtet. Sofern die Annullierung durch einen Streik verursacht wurde haben Sie jedoch keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Bei außergewöhnlichen Umständen besteht kein Anspruch auf Entschädigung

Bei Außergewöhnlichen Umständen, auf die die Fluggesellschaften keinen Einfluss haben, findet keine Entschädigung statt. Zu diesen Umständen zählen etwa Unwetter oder Streiks. Technische Defekte hingegen sind in der Regel nicht zu den außergewöhnlichen Umständen zu zählen, es sei denn diese sind auf versteckte Fabrikationsfehler oder Sabotageakte zurückzuführen.

Bei Verspätungen oder Flugausfällen im Zuge von außergewöhnlichen Umständen stehen Ihnen jedoch immer noch Versorgungsleistungen von Seiten der Fluggesellschaft zu. Dazu zählen die Verpflegung mit Essen und Getränken genauso wie der Kostenlose Zugang zu Kommunikationsmöglichkeiten und sofern dies erforderlich wird, die kostenlose Unterbringung im Hotel.

Im Zweifelsfall immer informieren

Es lohnt sich also, sich bei Verspätungen oder Flugausfällen darüber zu informieren, ob Ihnen von Seiten der Airline Entschädigungszahlungen zustehen. Obwohl die Richtlinie schon seit einer Weile bestand hat, wissen viele Verbraucher leider immer noch nicht welche Ansprüche Ihnen genau zustehen. Detaillierte Informationen zu Fluggastrechten finden Sie beim Luftfahrt Bundesamt. Beachten Sie dabei, dass in Deutschland Entschädigungsansprüche bis zu drei Jahre nach dem Flugdatum bestehen.

 
 

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