Corona-Reisewarnung auf ganz Spanien ausgeweitet

Als letzte spanische Region hat das Robert-Koch-Institut nun auch die Kanarischen Inseln zum Corona-Risikogebiet erklärt. Lesen Sie hier, was das für Ihren Urlaub bedeutet und welche Regeln Sie jetzt beachten müssen.

La Gomera San Sebastian

Die Kanaren zählen jetzt wieder als Risikogebiet. (Bild: San Sebastian auf La Gomera)

Was passiert jetzt mit den Urlaubern auf den Kanarischen Inseln?

Bisher galt die Reisewarnung nur für das spanische Festland und die Balearen. Seit dem 2. September wurde diese jetzt auch auf die Kanarischen Inseln ausgeweitet. Die Entscheidung erfolgte laut dem RKI gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Auswärtigen Amt sowie dem Bundesministerium für Inneres, Bau und Heimat.

Pauschaltouristen, die gerade ihren Urlaub auf den Kanarischen Inseln verbringen, werden von ihrem Reiseveranstalter kostenlos nach Deutschland zurückgeholt. Dabei sollten diese den vom Reiseveranstalter angebotenen Rückflug unbedingt nutzen, auch wenn das den Urlaub verkürzt. Anderenfalls müssen sie die Kosten für den Rückflug selbst tragen. Bei Individual-Touristen stellt sich die Situation wie immer anders dar: Diese sind für ihren Rückflug selbst verantwortlich. Heißt im Klartext: Findet der gebuchte Rückflug wie geplant statt, so steht einem Spanien-Urlaub bis zum letzten Tag nichts im Weg.

Alle Urlaubs-Rückkehrer aus ganz Spanien gelten als Rückkehrer aus einem Risikogebiet und müssen sich an die in Deutschland geltenden Quarantäne-Regelungen und Corona-Testpflichten halten.

Reise für die nächsten Tage nach Spanien geplant – was nun?

Für deutsche Reiseveranstalter ist eine Reisewarnung bindend, was dazu führt, dass eine entsprechende Reise vom Veranstalter abgesagt wird. Urlauber bekommen ihr Geld zurück oder können ihrerseits vom Vertrag zurücktreten. Individual-Touristen müssen schauen, ob ihr Flug stattfindet. Streicht die Fluggesellschaft den Flug, bekommen sie ihr Geld zurück. Bleibt der Flug indessen bestehen und der Flug wird aufgrund der Reisewarnung nicht angetreten, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Flugkosten.

 

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