Gerichtsurteil: Keine Bestpreisklausel für Hotelportale mehr

Viele Reisende kennen das Werbeversprechen des Hotelbuchungsportal HRS, das „garantiert günstigste Angebot“ für ein Hotelzimmer zu bieten. Solche Aussagen sind oft keine leeren Versprechungen, sondern beruhen auf Abmachungen solcher Portale mit den Hotelbetreibern: Diese verpflichten sich, über die entsprechenden Plattform den Kunden den niedrigsten Preis zu bieten. Doch ist diese sogenannte Bestpreisklausel rechtens? Das Bundeskartellamt meint: Nein. Denn eine solche Preisgarantie verstoße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und mache es neuen Portalen und Anbietern fast unmöglich, in den Wettbewerb einzusteigen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dieses Urteil nun bestätigt.

Das Portal muss sein Preisversprechen einhalten

In dem konkreten Fall geht es zwar um den Platzhirsch HRS, doch auch Verfahren gegen andere Anbieter wie Expedia und Booking, die ähnliche Verträge mit Hotels abschließen, sind am Laufen. Darf also in Zukunft kein Portal mehr mit dem Bestpreis werben? Doch, dürfen sie – falls ein konkurrierender Anbieter das Hotelzimmer günstiger anbietet, muss es sich aber auch an sein Versprechen halten und dem Kunden das Zimmer zu dem entsprechenden Tiefstpreis bieten. Denn die Preisgarantie sei laut dem Urteil nicht nur Werbung, sondern eine verbindliche Zusage, an der sich die Kunden orientieren würden. So oder so gilt: In Zukunft sollte man noch stärker die Preise vergleichen und die Augen offen halten bei der Hotelbuchung. Im Zweifelsfall sollte man sich direkt an das Hotel wenden.

 
 

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